§ 27 KJHG Hilfe zur Erziehung
Die
Hilfe zur Erziehung ist in § 27 KJHG verankert. Dieser Paragraph dient als
präventive Leistung für Eltern, um einer eventuellen Gefährdung des Kindeswohls
entgegenzuwirken.
Besteht
die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und ist aus diesem Grund
die Erziehung des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht gewährleistet, kann nach §
27 Abs. 1 und 2 KJHG jeder Personensorgeberechtigte individuelle Hilfe bei der
Erziehung von Kindern oder Jugendlichen in Anspruch nehmen. Die zur Verfügung
gestellte Hilfe muss der Entwicklung des Kindes dienen. Die Hilfen sollen im
Inland erbracht werden, damit das soziale Umfeld der Kinder und Jugendlichen
nicht außer Acht gelassen wird. Ist ein Erreichen des Ziels nur im Rahmen eines
Auslandaufenthaltes möglich, wird dies im Einzelfall bewilligt. Wichtig ist
hierbei das Einhalten der im Hilfeplan festgelegten Richtungs- und
Handlungsziele gemäß § 36 KJHG. Nach §
27 Abs. 2a KJHG können „Verwandte“ die Vollzeitpflege für Kinder und
Jugendliche, deren Eltern Hilfe zur Erziehung benötigen, übernehmen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die mögliche Pflegeperson in der Lage ist, mit
dem Träger zu kooperieren. Pädagogische, wie auch therapeutische Leistungen
müssen bezüglich § 27 Abs. 3 KJHG bei der Hilfe zur Erziehung gestattet werden.
Ebenso sollen Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen gewährleistet werden, um
die Jugendlichen in die Arbeitswelt und Gesellschaft einzugliedern. Bekommt
eine Minderjährige selbst ein Kind, umfasst
die „Hilfe zur Erziehung“ auch die Pflege und Erziehung des Kindes,
gemäß § 27 Abs. 4 KJHG.
In
den §§28-35 sind die verschiedenen Möglichkeiten der Hilfe aufgegliedert, die
je nach der Entscheidung des Jugendamtes in Absprache mit den Beteiligten
erfolgen. Eine Auflistung der verschiedenen Möglichkeiten sind im Anhang zu finden. Werden diese
Hilfen näher betrachtet, ist festzustellen, dass der Übergang fließend ist und sie sich gegenseitig
ergänzen. Später möchte ich auf den §33 KJHG Vollzeitpflege näher eingehen.
Gründe für die Nichtinanspruchnahme von
Hilfen
Die
Inanspruchnahme der Hilfen nach §§27ff. KJHG ist für Familien aus gesellschaftlichen
und persönlichen Gründen oft zunächst kaum möglich. Zu den gesellschaftlichen
Gründen zählt, dass es bei den Nachbarn als „Verpönt“ gilt, wenn Eltern
Erziehungshilfe vom Jugendamt in Anspruch nehmen. Er wird als inkompetent und
„asozial“ gesehen. Die größte Angst der betroffenen Eltern ist das eigene Kind
zu verlieren. Hinzu kommt das Preisgeben der eigenen Lebensweise und der häuslichen
Umgebung. In einigen Fällen werden
beispielsweise Alkohol und Drogen regelmäßig konsumiert, was bei einer
Überprüfung durch das Jugendamt erkannt werden könnte. Der Betroffene hat die
Befürchtung, zu Entzugsmaßnahmen gezwungen zu werden. Psychisch-Labile-Menschen
haben Angst ihren vielleicht einzigen Halt, das Kind, zu verlieren. Bei
Personen, die ein „Messie“-Verhalten zeigen, ist ein Zugang zu der häuslichen
Umgebung für hilfestellende Personen kaum möglich.
§33 KJHG Vollzeitpflege
Der
§33 KJHG Vollzeitpflege beinhaltet eine zeitlich befristete Unterbringung des
Kindes oder Jugendlichen in einer anderen Familie oder die dauerhafte Eingliederung in eine
familiäre Struktur, wodurch bessere Erziehungsbedingungen gegeben sind. Dabei müssen
Alter und der entsprechende geistige und körperliche Entwicklungsstand beachtet
werden. Persönliche Bindungen der Kinder und Jugendlichen muss berücksichtigt
werden.
„[…]
die Vollzeitpflege, also die Unterbringung über Tag und Nacht in einer
Pflegefamilie, als ein "klassisches" Instrumentarium der Jugendhilfe.
Sie kann, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, eine zeitlich befristete
Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform sein.“[1]
Zu
der Vollzeitpflege gehören die Kurzzeitpflege inklusive Wochenendpflege,
Dauerpflege, Übergangspflege, Verwandtenpflege sowie heilpädagogische Pflege.
Alle Formen der Vollzeitpflege können ineinander übergehen und unterscheiden
sich in der Dauer und Lebensform der Unterbringung.
Arten der Vollzeitpflege
Kurzzeitpflege
Die
Kurzzeitpflege kann von Eltern aufgrund familiärer oder gesundheitlicher
Umstände beantragt oder vom zuständigen Familiengericht bei Gefährdung des
Kindeswohls gemäß §1666 BGB angeordnet werden. Bei ihr ist die Unterbringung
auf … Jahre zeitlich begrenzt. Während dieser Zeit wird den Sorgeberechtigten
die Möglichkeit gegeben, ihre familiäre Situation den Anforderungen des
Familiengerichtes beziehungsweise des
Jugendamtes anzupassen. Ist das Kindeswohl nicht gefährdet, wird der Kontakt
mit der Familie aufrecht erhalten. Eine weitere Form der Kurzzeitpflege ist die
Wochenendpflege, bei der beispielsweise chronisch kranke Kinder oder
Jugendliche betreut werden, so dass die Eltern Zeit für sich, Erledigungen und
sich selbst haben. Ziel der Kurzzeitpflege ist die Entlastung und Hilfe der
betroffenen Eltern, damit sie auch die Möglichkeit bekommen, sich zu
regenerieren, „Kraft zu tanken“ und mit neuer Energie die Pflege ihres Kindes
zu übernehmen.
Übergangspflege
Die
Übergangspflege ist eine Möglichkeit, die Kinder vorübergehend in einer
Pflegefamilie unterzubringen, zum Beispiel bei Alleinerziehenden während eines
Krankenhausaufenthaltes. Der Zeitraum der Übergangspflege ist auf drei Monate
begrenzt. Der Kontakt zur Familie und Freunden wird weiter aufrechtgehalten.
Dies erleichtert die Trennung und gleichzeitig können die Kinder
beziehungsweise Jugendlichen auf die Rückkehr in die Familie vorbereitet
werden.
Dauerpflege
Die
Dauerpflege von Kindern und Jugendlichen kann bei Pflegefamilien, in
Kinderheimen oder im betreuten Wohnen
geschehen und ist eine unbefristete Pflege, die bis zur Volljährigkeit anhält. Bei Kindern unter 10 Jahren wird vorrangig die
Pflegefamilie in Erwägung gezogen, da die Kinder die Möglichkeit haben, so eine
elternähnliche Beziehung, mit Geborgenheit, Vertrauen, Zuwendung und
emotionaler Stabilität, zu den
Pflegeeltern aufzubauen. Meist werden
die Pflegestellen durch das Jugendamt vermittelt, es kann aber auch der Fall
sein, dass die Personensorgeberechtigten selbst eine Pflegestelle wählen. Ist dies
der Fall, bedarf es trotzdem der Zustimmung des Jugendamtes.
Verwandtenpflege
Um
die bereits erworbene Bindung und gute Beziehung zu anderen Familienmitgliedern
beizubehalten, besteht die Möglichkeit der Verwandtenpflege. Verwandte (zum
Beispiel die Großeltern) wollen ihren Enkel bei sich aufnehmen, da sie sich
diesem verbunden fühlen und es als ihre Pflicht ansehen, sich um dieses Kind zu
kümmern. Trotz dieses Wunsches muss zuvor die Eignung dieser potentiellen
Pflegeeltern geprüft werden. Wie bei jeder anderen Pflegeart dürfen keine
Straftaten gemäß § 72 a KJHG vorliegen. Wenn das Kind dieses Pflegeverhältnis
ablehnt, ist dies ein Ausschlusskriterium und wird überprüft, was bedeuten
kann, dass es zu keinem Pflegeverhältnis kommt. Ein weiteres
Ausschlusskriterium ist eine psychische oder physische Erkrankung des
Verwandten, sowie extreme Abgrenzungen ihrer Wertvorstellung (zum Beispiel
Religion). Kommt es nach der Überprüfung und Zustimmung
aller Seiten zu einer Verwandtenpflege, haben diese die gleichen Rechte
(Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt) und Pflichten (Mitarbeit an
der Erreichung der im Hilfeplan aufgestellten Ziele), wie andere Pflegeeltern.
Heilpädagogische Pflegestelle
Desweiteren
gibt es heilpädagogische Pflegestellen für verhaltensauffällige,
erziehungsschwierige Kinder oder Kinder mit Behinderungen. Diese Pflegeeltern
müssen ganz besonders einfühlsam und ausgeglichen sein und bereit sein, sich
immer weiter zu bilden. Sie müssen sich für die Rechte des Kindes einsetzen und
oft dafür kämpfen, diese durchzusetzen.
Gründe für die Vollzeitpflege
Zum
Wohl des Kindes und zur Erleichterung des Lebens können sich Eltern
beispielsweise Hilfe beim Jugendamt oder bei Erziehungsberatern suchen, und
Probleme und Fragen anzusprechen und Lösungen zu finden. Für Eltern, die sich nicht selbst um ihr Kind
kümmern können, ist die Vollzeitpflege eine Alternative. Hierzu zählen wie
bereits oben beschrieben, wenn ein alleinerziehendes Elternteil krank ist oder
sich überfordert fühlt, wenn das Kind eine besondere heilpädagogische Pflege
durch Krankheit oder einer Behinderung nötig hat. Fühlen sich Eltern auch im
normalen Alltag überfordert und neigen dazu ihr Kind zu schlagen, da sie sich
nicht anders zu helfen wissen, ist auch hier angeraten sich Hilfe zu suchen. Sind
die Eltern untereinander gewalttätig, ist es wichtig das Kind davor zu bewahren
und eine mögliche Vollzeitpflege anzustreben. Ist dies nicht der Fall hat auch
das Kind beziehungsweise der Jugendliche das Recht zum Jungendamt zu gehen, und
sich nach § 8 KJHG beraten zu lassen und
die häusliche Umgebung gemäß §42 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KJHG zu verlassen. Wie
bereits oben erwähnt fühlen sich betroffene Eltern verunsichert und es fällt ihnen
schwer, selbst eine Entscheidung zu treffen. Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und die Eltern suchen keine Hilfe, kann das Jugendamt in einer Krisen- oder
Notsituation dafür Sorge tragen, dass das Kind unverzüglich aus der Familie
herausgeholt wird. Wie in §8a Abs.3 KJHG
geschrieben ist, kann das Herausnehmen eines Kindes oder Jungendlichen aus der
Familie durch einen Gerichtsbeschluss erfolgen beziehungsweise durch Inobhutnahme
unverzüglich geschehen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Auch in § 42
Abs. 1 Satz1 Nr.2b KJHG ist eine Inobhutnahme vor einer familiengerichtlichen
Entscheidung möglich. Der benötigten
Gerichtsbeschluss des zuständigen Familiengerichtes kann auch im Nachhinein eingeholt
werden.
Das Herausnehmen
der Kinder aus ihren Familien ist oft die letzte Möglichkeit der Hilfe, um das
Wohl der Kinder zu sichern. Je nach Art und Ausmaß der Probleme gibt es auch
weiter Hilfen, um Familien zu unterstützen wie die Erziehungsberatung §28 KJHG,
soziale Gruppenarbeit §29 KJHG, Erziehungsbeistand und Bereuungshelfer §30 KJHG,
sozialpädagogische Familienhilfe §31 KJHG sowie Erziehung in einer Tagesgruppe
§32KJHG. Die Erziehung in einer Tagesgruppe dient beispielsweise der
„Entwicklung des Kinder oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe“.[2][S.30 §32 KJHG] Diese Hilfe
bietet für Kinder die letzte Möglichkeit in ihren Familien zu verbleiben.
Pflegevertrag
Zum zustande
kommen des Pflegeverhältnisses wird auf Grundlage des zuvor angefertigten
Hilfeplans der entsprechende Pflegevertrag abgeschlossen. Im Pflegevertrag
enthalten sind: die Dauer des Pflegeverhältnisses die Bestimmungen zur
Kündigung die Mitarbeit am Hilfeplan sowie das Kontakt halten zur
Herkunftsfamilie. Als Anlage wird dem Pflegevertag die Regelung über die
Ausübung der Personensorge beigefügt.
Hilfeplan
Die
Ziele und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise, um diese zu
erreichen, sind im Hilfeplan (§ 36 KJHG) aufgeführt. Das Einhalten der
Handlungsschritte und das Zusammenarbeiten mit den erforderlichen Institutionen
ist für alle Beteiligten von hoher Wichtigkeit, um die Vertragsvereinbarungen
zu erfüllen. Der Hilfeplan dient den Kindern und Jugendlichen, um sich in ihrer
Persönlichkeit weiter zu entwickeln und zu einer selbstständigen Lebensführung
mit allen Rechten und Pflichten zu befähigen.
Rechte und Pflichten der Pflegeeltern
Bevor
sich eine Familie zur Aufnahme eines Pflegekindes entscheidet, sollte sie sich
über einige Dinge im Klaren sein. Ist meine Motivation zur Aufnahme eines
Pflegekindes hoch genug? Ist das Leben in unserer Familie harmonisch genug, um
dem Pflegekind Sicherheit, Wärme und Geborgenheit geben zu können? Habe ich
genug Erfahrungen, um ein fremdes Kind zu erziehen? Bin ich bereit das
Pflegekind und seine Herkunftsfamilie so zu akzeptieren, wie es ist? Bin ich
tolerant gegenüber andere sozialen Schichten, Religionen und Lebensformen? Kann
ich aktiv die Umsetzung des Hilfeplans mit gestalten und in schwierigen
Situationen Hilfe in Anspruch nehmen?
Das
Aufnehmen von Pflegekindern in die eigene Familie erfordert eine Umstellung der
bisherigen Lebensweise, da viele neue
Pflichte auf die Pflegefamilie zukommen. Die oberste Priorität hat die
Erfüllung des Hilfeplans, wie oben beschrieben. Gemäß §1688 BGB haben die
Pflegeeltern die Pflicht, Entscheidungen, die nicht alltagsrelevant sind, vom Jugendamt beziehungsweise dem
Sorgeberechtigten, genehmigen zu lassen. Nicht alltagsrelevante Entscheidungen
können sein: zum Beispiel voraussehbare Operationen, Eingliederung in das
Schulsystem und das Ausstellenlassen eines Ausweises. Das Ausmaß der
vorrangigen Entscheidungen der Sorgeberechtigten können beispielsweise auch
durch das Erteilen von Vollmachten eingegrenzt werden. Wurde den Eltern die
elterliche Sorge durch einen Beschluss des Familiengerichtes entzogen, kann die
sie beim Jugendamt, Vormund oder bei der Pflegefamilie selbst liegen. Auch die
Pflegeeltern unterliegen der generellen Aufsichtspflicht. Alle gegebenen
Informationen über die Herkunft, sozialen Stand, Gesundheitsstand und so weiter
fallen unter die Schweigepflicht nach §78 SGB X.
Die
Pflegefamilie hat das Recht auf Hilfeleistung jeglicher Art, Fortbildungen und
Beratungen durch das Jugendamt oder
andere öffentliche Erziehungshilfen. Hinzu kommt, dass das Jugendamt zwischen
Eltern und Pflegeeltern vermittelt, sollte es in der Ausübung der elterlichen
Sorge zu Meinungsverschiedenheiten kommen.
Fallbeispiel:
W., 9
Monate alt, wird von Nachbarn im Hausflur gefunden. Als die von ihnen gerufene
Polizei erkennt, dass W. völlig unterernährt ist, wird er sofort zu einer
Notpflegefamilie (Kurzzeitpflege) gebracht. Die leibliche Mutter ist
Alkoholikerin und in der Familie herrscht Gewalt, durch den Vater. Für ein
Besuchsrecht wird der Mutter ein Suchtstoffentzug auferlegt. Die Mutter kommt
der Forderung des Jugendamtes nicht nach, wodurch das Familiengericht jeglichen
Kontakt zum Kind untersagt. Nach drei
Monaten wird entschieden, dass W. im Rahmen der Dauerpflege zu einer neuen Familie
kommt.
Lösung:
Nach
§ 1 Abs. 3 Satz 3 KJHG sollen Kinder und Jugendliche geschützt werden, um deren
Wohl zu bewahren.
Gemäß
§ 1666 Abs. 1 BGB wird von einer Gefährdung des Kindeswohls gesprochen, wenn die
elterliche Sorge missbräuchlich ausgeübt wird, wozu unter anderem das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gehören. Schaffen die
Sorgeberechtigten nicht, die Gefährdung abzuwenden, müssen gerichtliche
Maßnahmen angeordnet werden. In meinem beschriebenen Fall ist von einer
Kindeswohlgefährdung auszugehen, da das Kind unbeaufsichtigt und unterernährt
im Hausflur aufgefunden wurde. Hinzu kommt, dass die Mutter alkoholabhängig ist
und in der Familie Gewalt herrscht. Dies sind Faktoren, vor denen jedes Kind
bewahrt werden muss. Oberste Pflicht ist die Pflege und Erziehung des Kindes,
was aber gleichzeitig auch ein Grundrecht der Eltern darstellt (Artikel 6 Abs.
2 GG). In § 1631 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Pflegen, Erziehen und
Beaufsichtigen zu den Pflichten der Eltern gehört. Dies ist in diesem Fall
nicht gegeben. Gepflegt wurde W. nicht, da er völlig unterernährt aufgefunden
wurde. Auch wurde die Aufsichtspflicht nicht erfüllt, da er im Hausflur
abgestellt und allein gelassen wurde.
Gemäß
§ 8 a Abs. 1 Satz 3 KJHG können den
Sorgeberechtigten Hilfen angeboten werden, um einer Gefährdung des Kindeswohls
entgegenzuwirken. Die Hilfe zur Erziehung ist in § 27 KJHG beschrieben und in
den folgenden Paragraphen noch einmal unterteilt. Diese Möglichkeit bestand
hier nicht, da die Eltern nicht in unmittelbarer Nähe zum Kind waren. §§ 28 bis
32 KJHG beschreibt Hilfen, die auf die Sorgeberechtigten, wie auch auf die
Kinder und Jugendlichen greifen, wie die Erziehungsberatung, soziale
Gruppenarbeit, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehung
in einer Tagesgruppe. In meinem beschriebenen Fall war ein Tätigwerden der
Polizei, was nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 KJHG möglich ist, die erste mögliche
Lösung, um eine weitere Gefährdung abzuwenden, da diese als erstes vor Ort
waren. Der § 42 KJHG umfasst die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Diese
kann beziehungsweise muss vom Jugendamt bewirkt werden, wenn ein Kind oder
Jugendlicher darum bittet oder das Wohl des Kindes gefährdet ist. Bei einem
Zustandekommen der Inobhutnahme ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in
einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, was zeitlich begrenzt ist. Während
dieser Zeit hat das Jugendamt die Möglichkeit die Situation zu klären und
gegebenenfalls Hilfe (§§ 28 bis 35 KJHG) und Unterstützung anzubieten. Bei
Kindeswohlgefährdung entscheidet das Familiengericht über den weiteren Verlauf. Die Inobhutnahme endet, wenn entschieden
wird, dass das Kind zu den Sorgeberechtigten zurückkehren kann oder eine andere
Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch greift. In meinem Fallbeispiel ist die Polizei
vor dem Jugendamt vor Ort und entscheidet, dass das Kind in Obhut genommen
wird. Der gerichtliche Beschluss kann auch im Nachhinein vom Familiengericht
angefordert werden, da hier das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, was bei
einem weiteren Verbleib nicht gegeben wäre. Eine außerfamiliäre Unterbringung
ist auch eine Form der Hilfen und speziell in diesem Fall notwendig (§ 33 KJHG
(Vollzeitpflege) und § 34 KJHG (Heimerziehung)). Auf Grund des Alters von W. (9
Monate) ist es zu empfehlen, ihn in der Vollzeitpflege (Kurzzeitpflege) und
nicht in einem Heim (§ 34 KJHG) unterzubringen. Auf Grund der Nichterfüllung
des auferlegten Entzuges und der Nichtmitwirkung bei der Erfüllung des
Hilfeplans, ist nach der Kurzzeitpflege eine Rückführung in die Familie nicht
möglich. Nach einem erneuten Beschluss des Familiengerichtes besteht die
Möglichkeit ihn in eine „auf Dauer angelegte Lebensform“[3] gemäß § 33 KJHG zu geben.
Der Vorteil dieser Hilfeform ist, dass
diese Pflegeform eine familiäre Umgebung bietet, in der das Kind eine elternähnliche
Beziehung zu den Pflegekindern aufbauen kann. So erfährt es in der Familie
Geborgenheit, Vertrauen und emotionale Stabilität.
Das
Ziel dieser Hilfeform ist hier aus der Sicht des Kindes erreicht, da nun keine
Kindeswohlgefährdung mehr herrscht und die Erziehungsbedingungen somit für das
Kind von Grund auf verbessert werden.
Auch in meiner Arbeit musste ich bereits zwei Kinder auf diesem Weg begleiten. Es mag komisch klingen, aber oft hatte ich das Gefühl, dass der Weg für mich schwerer war, als für das Kind.
Die beiden waren vier und fünf Jahre alt und ich frage mich noch heute oft, wann der Moment kommt und sie fragen: "Wer bin ich? Wo komme ich her? Warum bin ich hier?"
Für mich steht bei dieser Arbeit die Empathie an oberster Stelle. Die Kinder zeigen ihre Wut nicht. Wie auch? Wie sollen sie es verstehen? Ich versuche zwischen den Zeilen zu lesen und ihr Denken bzw. ihre Gefühle über ihr Handeln zu erklären. Wichtig ist, dass sie in der Kita eine stabile und sichere Umgebung haben. Ihr Hafen sozusagen, zu dem sie immer wieder zurück kehren können!
Auf der Seite "Pädagogik von A - Z" stelle ich das Organigramm mit der Prüfungsreihenfolge "Hilfen zur Erziehung" sowie eine Übersicht zum § 33 KJHG zu Verfügung!
Quellen:
Hg. Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Kinder- und Jugendhilfe Achtes Buch
Sozialgesetzbuch“, Berlin Februar 2007
Hg.
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung „Jugend in Berlin,
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Empfehlung zur Umsetzung nach § 8 a SGB
VIII“, Berlin 2007, 4. Auflage
[1] http://www.sgbviii.de/S58.html
[Stand: 13.05.2010]
[2]
JugR, Jugendrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co KG, München 2010
31. Auflage,
[3]
JugR, Jugendrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co KG, München 2010
31. Auflage, Seite 30
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