Montag, 24. Oktober 2016

Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff KJHG), insbesondere § 33 KJHG mit Fallbeispiel und Begleitung im Kitaalltag


§ 27 KJHG Hilfe zur Erziehung

Die Hilfe zur Erziehung ist in § 27 KJHG verankert. Dieser Paragraph dient als präventive Leistung für Eltern, um einer eventuellen Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken.

Besteht die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und ist aus diesem Grund die Erziehung des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht gewährleistet, kann nach § 27 Abs. 1 und 2 KJHG jeder Personensorgeberechtigte individuelle Hilfe bei der Erziehung von Kindern oder Jugendlichen in Anspruch nehmen. Die zur Verfügung gestellte Hilfe muss der Entwicklung des Kindes dienen. Die Hilfen sollen im Inland erbracht werden, damit das soziale Umfeld der Kinder und Jugendlichen nicht außer Acht gelassen wird. Ist ein Erreichen des Ziels nur im Rahmen eines Auslandaufenthaltes möglich, wird dies im Einzelfall bewilligt. Wichtig ist hierbei das Einhalten der im Hilfeplan festgelegten Richtungs- und Handlungsziele gemäß § 36 KJHG.   Nach § 27 Abs. 2a KJHG können „Verwandte“ die Vollzeitpflege für Kinder und Jugendliche, deren Eltern Hilfe zur Erziehung benötigen, übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die mögliche Pflegeperson in der Lage ist, mit dem Träger zu kooperieren. Pädagogische, wie auch therapeutische Leistungen müssen bezüglich § 27 Abs. 3 KJHG bei der Hilfe zur Erziehung gestattet werden. Ebenso sollen Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen gewährleistet werden, um die Jugendlichen in die Arbeitswelt und Gesellschaft einzugliedern. Bekommt eine Minderjährige selbst ein Kind, umfasst  die „Hilfe zur Erziehung“ auch die Pflege und Erziehung des Kindes, gemäß § 27 Abs. 4 KJHG.

In den §§28-35 sind die verschiedenen Möglichkeiten der Hilfe aufgegliedert, die je nach der Entscheidung des Jugendamtes in Absprache mit den Beteiligten erfolgen. Eine Auflistung der verschiedenen Möglichkeiten sind im Anhang zu finden. Werden diese Hilfen näher betrachtet, ist festzustellen, dass der Übergang  fließend ist und sie sich gegenseitig ergänzen. Später möchte ich auf den §33 KJHG Vollzeitpflege näher eingehen.



Gründe für die Nichtinanspruchnahme von Hilfen

Die Inanspruchnahme der Hilfen nach §§27ff. KJHG ist für Familien aus gesellschaftlichen und persönlichen Gründen oft zunächst kaum möglich. Zu den gesellschaftlichen Gründen zählt, dass es bei den Nachbarn als „Verpönt“ gilt, wenn Eltern Erziehungshilfe vom Jugendamt in Anspruch nehmen. Er wird als inkompetent und „asozial“ gesehen. Die größte Angst der betroffenen Eltern ist das eigene Kind zu verlieren. Hinzu kommt das Preisgeben der eigenen Lebensweise und  der häuslichen Umgebung.  In einigen Fällen werden beispielsweise Alkohol und Drogen regelmäßig konsumiert, was bei einer Überprüfung durch das Jugendamt erkannt werden könnte. Der Betroffene hat die Befürchtung, zu Entzugsmaßnahmen gezwungen zu werden. Psychisch-Labile-Menschen haben Angst ihren vielleicht einzigen Halt, das Kind, zu verlieren. Bei Personen, die ein „Messie“-Verhalten zeigen, ist ein Zugang zu der häuslichen Umgebung für hilfestellende Personen kaum möglich.

§33 KJHG Vollzeitpflege




Der §33 KJHG Vollzeitpflege beinhaltet eine zeitlich befristete Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer anderen Familie  oder die dauerhafte Eingliederung in eine familiäre Struktur, wodurch bessere Erziehungsbedingungen gegeben sind. Dabei müssen Alter und der entsprechende geistige und körperliche Entwicklungsstand beachtet werden. Persönliche Bindungen der Kinder und Jugendlichen muss berücksichtigt werden.

„[…] die Vollzeitpflege, also die Unterbringung über Tag und Nacht in einer Pflegefamilie, als ein "klassisches" Instrumentarium der Jugendhilfe. Sie kann, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform sein.“[1]

Zu der Vollzeitpflege gehören die Kurzzeitpflege inklusive Wochenendpflege, Dauerpflege, Übergangspflege, Verwandtenpflege sowie heilpädagogische Pflege. Alle Formen der Vollzeitpflege können ineinander übergehen und unterscheiden sich in der Dauer und Lebensform der Unterbringung.

Arten der Vollzeitpflege

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kann von Eltern aufgrund familiärer oder gesundheitlicher Umstände beantragt oder vom zuständigen Familiengericht bei Gefährdung des Kindeswohls gemäß §1666 BGB angeordnet werden. Bei ihr ist die Unterbringung auf … Jahre zeitlich begrenzt. Während dieser Zeit wird den Sorgeberechtigten die Möglichkeit gegeben, ihre familiäre Situation den Anforderungen des Familiengerichtes  beziehungsweise des Jugendamtes anzupassen. Ist das Kindeswohl nicht gefährdet, wird der Kontakt mit der Familie aufrecht erhalten. Eine weitere Form der Kurzzeitpflege ist die Wochenendpflege, bei der beispielsweise chronisch kranke Kinder oder Jugendliche betreut werden, so dass die Eltern Zeit für sich, Erledigungen und sich selbst haben. Ziel der Kurzzeitpflege ist die Entlastung und Hilfe der betroffenen Eltern, damit sie auch die Möglichkeit bekommen, sich zu regenerieren, „Kraft zu tanken“ und mit neuer Energie die Pflege ihres Kindes zu übernehmen.

Übergangspflege

Die Übergangspflege ist eine Möglichkeit, die Kinder vorübergehend in einer Pflegefamilie unterzubringen, zum Beispiel bei Alleinerziehenden während eines Krankenhausaufenthaltes. Der Zeitraum der Übergangspflege ist auf drei Monate begrenzt. Der Kontakt zur Familie und Freunden wird weiter aufrechtgehalten. Dies erleichtert die Trennung und gleichzeitig können die Kinder beziehungsweise Jugendlichen auf die Rückkehr in die Familie vorbereitet werden.

Dauerpflege

Die Dauerpflege von Kindern und Jugendlichen kann bei Pflegefamilien, in Kinderheimen oder im   betreuten Wohnen geschehen und ist eine unbefristete Pflege, die bis zur  Volljährigkeit anhält.  Bei Kindern unter 10 Jahren wird vorrangig die Pflegefamilie in Erwägung gezogen, da die Kinder die Möglichkeit haben, so eine elternähnliche Beziehung, mit Geborgenheit, Vertrauen, Zuwendung und emotionaler Stabilität,  zu den Pflegeeltern aufzubauen.  Meist werden die Pflegestellen durch das Jugendamt vermittelt, es kann aber auch der Fall sein, dass die Personensorgeberechtigten selbst eine Pflegestelle wählen. Ist dies der Fall, bedarf es trotzdem der Zustimmung des Jugendamtes.



Verwandtenpflege

Um die bereits erworbene Bindung und gute Beziehung zu anderen Familienmitgliedern beizubehalten, besteht die Möglichkeit der Verwandtenpflege. Verwandte (zum Beispiel die Großeltern) wollen ihren Enkel bei sich aufnehmen, da sie sich diesem verbunden fühlen und es als ihre Pflicht ansehen, sich um dieses Kind zu kümmern. Trotz dieses Wunsches muss zuvor die Eignung dieser potentiellen Pflegeeltern geprüft werden. Wie bei jeder anderen Pflegeart dürfen keine Straftaten gemäß § 72 a KJHG vorliegen. Wenn das Kind dieses Pflegeverhältnis ablehnt, ist dies ein Ausschlusskriterium und wird überprüft, was bedeuten kann, dass es zu keinem Pflegeverhältnis kommt. Ein weiteres Ausschlusskriterium ist eine psychische oder physische Erkrankung des Verwandten, sowie extreme Abgrenzungen ihrer Wertvorstellung (zum Beispiel Religion).   Kommt es nach der Überprüfung und Zustimmung aller Seiten zu einer Verwandtenpflege, haben diese die gleichen Rechte (Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt) und Pflichten (Mitarbeit an der Erreichung der im Hilfeplan aufgestellten Ziele), wie andere Pflegeeltern.

Heilpädagogische Pflegestelle

Desweiteren gibt es heilpädagogische Pflegestellen für verhaltensauffällige, erziehungsschwierige Kinder oder Kinder mit Behinderungen. Diese Pflegeeltern müssen ganz besonders einfühlsam und ausgeglichen sein und bereit sein, sich immer weiter zu bilden. Sie müssen sich für die Rechte des Kindes einsetzen und oft dafür kämpfen, diese durchzusetzen. 

Gründe für die Vollzeitpflege

Zum Wohl des Kindes und zur Erleichterung des Lebens können sich Eltern beispielsweise Hilfe beim Jugendamt oder bei Erziehungsberatern suchen, und Probleme und Fragen anzusprechen und Lösungen zu finden.  Für Eltern, die sich nicht selbst um ihr Kind kümmern können, ist die Vollzeitpflege eine Alternative. Hierzu zählen wie bereits oben beschrieben, wenn ein alleinerziehendes Elternteil krank ist oder sich überfordert fühlt, wenn das Kind eine besondere heilpädagogische Pflege durch Krankheit oder einer Behinderung nötig hat. Fühlen sich Eltern auch im normalen Alltag überfordert und neigen dazu ihr Kind zu schlagen, da sie sich nicht anders zu helfen wissen, ist auch hier angeraten sich Hilfe zu suchen. Sind die Eltern untereinander gewalttätig, ist es wichtig das Kind davor zu bewahren und eine mögliche Vollzeitpflege anzustreben. Ist dies nicht der Fall hat auch das Kind beziehungsweise der Jugendliche das Recht zum Jungendamt zu gehen, und sich nach § 8 KJHG beraten  zu lassen und die häusliche Umgebung gemäß §42 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KJHG zu verlassen. Wie bereits oben erwähnt fühlen sich betroffene Eltern verunsichert und es fällt ihnen schwer, selbst eine Entscheidung zu treffen. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern suchen keine Hilfe, kann das Jugendamt in einer Krisen- oder Notsituation dafür Sorge tragen, dass das Kind unverzüglich aus der Familie herausgeholt wird. Wie in  §8a Abs.3 KJHG geschrieben ist, kann das Herausnehmen eines Kindes oder Jungendlichen aus der Familie durch einen Gerichtsbeschluss erfolgen beziehungsweise durch Inobhutnahme unverzüglich geschehen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Auch in § 42 Abs. 1 Satz1 Nr.2b KJHG ist eine Inobhutnahme vor einer familiengerichtlichen Entscheidung möglich.  Der benötigten Gerichtsbeschluss des zuständigen Familiengerichtes kann auch im Nachhinein eingeholt werden.

Das Herausnehmen der Kinder aus ihren Familien ist oft die letzte Möglichkeit der Hilfe, um das Wohl der Kinder zu sichern. Je nach Art und Ausmaß der Probleme gibt es auch weiter Hilfen, um Familien zu unterstützen wie die Erziehungsberatung §28 KJHG, soziale Gruppenarbeit §29 KJHG, Erziehungsbeistand und Bereuungshelfer §30 KJHG, sozialpädagogische Familienhilfe §31 KJHG sowie Erziehung in einer Tagesgruppe §32KJHG. Die Erziehung in einer Tagesgruppe dient beispielsweise der „Entwicklung des Kinder oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe“.[2][S.30 §32 KJHG] Diese Hilfe bietet für Kinder die letzte Möglichkeit in ihren Familien zu verbleiben.

Pflegevertrag

Zum zustande kommen des Pflegeverhältnisses wird auf Grundlage des zuvor angefertigten Hilfeplans der entsprechende Pflegevertrag abgeschlossen. Im Pflegevertrag enthalten sind: die Dauer des Pflegeverhältnisses die Bestimmungen zur Kündigung die Mitarbeit am Hilfeplan sowie das Kontakt halten zur Herkunftsfamilie. Als Anlage wird dem Pflegevertag die Regelung über die Ausübung der Personensorge beigefügt.

Hilfeplan

Die Ziele und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise, um diese zu erreichen, sind im Hilfeplan (§ 36 KJHG) aufgeführt. Das Einhalten der Handlungsschritte und das Zusammenarbeiten mit den erforderlichen Institutionen ist für alle Beteiligten von hoher Wichtigkeit, um die Vertragsvereinbarungen zu erfüllen. Der Hilfeplan dient den Kindern und Jugendlichen, um sich in ihrer Persönlichkeit weiter zu entwickeln und zu einer selbstständigen Lebensführung mit allen Rechten und Pflichten zu befähigen.

Rechte und Pflichten der Pflegeeltern

Bevor sich eine Familie zur Aufnahme eines Pflegekindes entscheidet, sollte sie sich über einige Dinge im Klaren sein. Ist meine Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes hoch genug? Ist das Leben in unserer Familie harmonisch genug, um dem Pflegekind Sicherheit, Wärme und Geborgenheit geben zu können? Habe ich genug Erfahrungen, um ein fremdes Kind zu erziehen? Bin ich bereit das Pflegekind und seine Herkunftsfamilie so zu akzeptieren, wie es ist? Bin ich tolerant gegenüber andere sozialen Schichten, Religionen und Lebensformen? Kann ich aktiv die Umsetzung des Hilfeplans mit gestalten und in schwierigen Situationen Hilfe in Anspruch nehmen?

Das Aufnehmen von Pflegekindern in die eigene Familie erfordert eine Umstellung der bisherigen  Lebensweise, da viele neue Pflichte auf die Pflegefamilie zukommen. Die oberste Priorität hat die Erfüllung des Hilfeplans, wie oben beschrieben. Gemäß §1688 BGB haben die Pflegeeltern die Pflicht, Entscheidungen, die nicht alltagsrelevant  sind, vom Jugendamt beziehungsweise dem Sorgeberechtigten, genehmigen zu lassen. Nicht alltagsrelevante Entscheidungen können sein: zum Beispiel voraussehbare Operationen, Eingliederung in das Schulsystem und das Ausstellenlassen eines Ausweises. Das Ausmaß der vorrangigen Entscheidungen der Sorgeberechtigten können beispielsweise auch durch das Erteilen von Vollmachten eingegrenzt werden. Wurde den Eltern die elterliche Sorge durch einen Beschluss des Familiengerichtes entzogen, kann die sie beim Jugendamt, Vormund oder bei der Pflegefamilie selbst liegen. Auch die Pflegeeltern unterliegen der generellen Aufsichtspflicht. Alle gegebenen Informationen über die Herkunft, sozialen Stand, Gesundheitsstand und so weiter fallen unter die Schweigepflicht nach §78 SGB X.

Die Pflegefamilie hat das Recht auf Hilfeleistung jeglicher Art, Fortbildungen und Beratungen  durch das Jugendamt oder andere öffentliche Erziehungshilfen. Hinzu kommt, dass das Jugendamt zwischen Eltern und Pflegeeltern vermittelt, sollte es in der Ausübung der elterlichen Sorge zu Meinungsverschiedenheiten kommen.



Fallbeispiel:

W., 9 Monate alt, wird von Nachbarn im Hausflur gefunden. Als die von ihnen gerufene Polizei erkennt, dass W. völlig unterernährt ist, wird er sofort zu einer Notpflegefamilie (Kurzzeitpflege) gebracht. Die leibliche Mutter ist Alkoholikerin und in der Familie herrscht Gewalt, durch den Vater. Für ein Besuchsrecht wird der Mutter ein Suchtstoffentzug auferlegt. Die Mutter kommt der Forderung des Jugendamtes nicht nach, wodurch das Familiengericht jeglichen Kontakt zum Kind untersagt.  Nach drei Monaten wird entschieden, dass W. im Rahmen der Dauerpflege zu einer neuen Familie kommt.

Lösung:

Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KJHG sollen Kinder und Jugendliche geschützt werden, um deren Wohl zu bewahren.

Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB wird von einer Gefährdung des Kindeswohls gesprochen, wenn die elterliche Sorge missbräuchlich ausgeübt wird, wozu unter anderem das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gehören. Schaffen die Sorgeberechtigten nicht, die Gefährdung abzuwenden, müssen gerichtliche Maßnahmen angeordnet werden. In meinem beschriebenen Fall ist von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen, da das Kind unbeaufsichtigt und unterernährt im Hausflur aufgefunden wurde. Hinzu kommt, dass die Mutter alkoholabhängig ist und in der Familie Gewalt herrscht. Dies sind Faktoren, vor denen jedes Kind bewahrt werden muss. Oberste Pflicht ist die Pflege und Erziehung des Kindes, was aber gleichzeitig auch ein Grundrecht der Eltern darstellt (Artikel 6 Abs. 2 GG). In § 1631 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Pflegen, Erziehen und Beaufsichtigen zu den Pflichten der Eltern gehört. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben. Gepflegt wurde W. nicht, da er völlig unterernährt aufgefunden wurde. Auch wurde die Aufsichtspflicht nicht erfüllt, da er im Hausflur abgestellt und allein gelassen wurde.

Gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 3 KJHG  können den Sorgeberechtigten Hilfen angeboten werden, um einer Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken. Die Hilfe zur Erziehung ist in § 27 KJHG beschrieben und in den folgenden Paragraphen noch einmal unterteilt. Diese Möglichkeit bestand hier nicht, da die Eltern nicht in unmittelbarer Nähe zum Kind waren. §§ 28 bis 32 KJHG beschreibt Hilfen, die auf die Sorgeberechtigten, wie auch auf die Kinder und Jugendlichen greifen, wie die Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehung in einer Tagesgruppe. In meinem beschriebenen Fall war ein Tätigwerden der Polizei, was nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 KJHG möglich ist, die erste mögliche Lösung, um eine weitere Gefährdung abzuwenden, da diese als erstes vor Ort waren. Der § 42 KJHG umfasst die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Diese kann beziehungsweise muss vom Jugendamt bewirkt werden, wenn ein Kind oder Jugendlicher darum bittet oder das Wohl des Kindes gefährdet ist. Bei einem Zustandekommen der Inobhutnahme ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, was zeitlich begrenzt ist. Während dieser Zeit hat das Jugendamt die Möglichkeit die Situation zu klären und gegebenenfalls Hilfe (§§ 28 bis 35 KJHG) und Unterstützung anzubieten. Bei Kindeswohlgefährdung entscheidet das Familiengericht  über den weiteren Verlauf.  Die Inobhutnahme endet, wenn entschieden wird, dass das Kind zu den Sorgeberechtigten zurückkehren kann oder eine andere Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch greift. In meinem Fallbeispiel ist die Polizei vor dem Jugendamt vor Ort und entscheidet, dass das Kind in Obhut genommen wird. Der gerichtliche Beschluss kann auch im Nachhinein vom Familiengericht angefordert werden, da hier das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, was bei einem weiteren Verbleib nicht gegeben wäre. Eine außerfamiliäre Unterbringung ist auch eine Form der Hilfen und speziell in diesem Fall notwendig (§ 33 KJHG (Vollzeitpflege) und § 34 KJHG (Heimerziehung)). Auf Grund des Alters von W. (9 Monate) ist es zu empfehlen, ihn in der Vollzeitpflege (Kurzzeitpflege) und nicht in einem Heim (§ 34 KJHG) unterzubringen. Auf Grund der Nichterfüllung des auferlegten Entzuges und der Nichtmitwirkung bei der Erfüllung des Hilfeplans, ist nach der Kurzzeitpflege eine Rückführung in die Familie nicht möglich. Nach einem erneuten Beschluss des Familiengerichtes besteht die Möglichkeit ihn in eine „auf Dauer angelegte Lebensform“[3] gemäß § 33 KJHG zu geben. Der Vorteil dieser Hilfeform  ist, dass diese Pflegeform eine familiäre Umgebung bietet, in der das Kind eine elternähnliche Beziehung zu den Pflegekindern aufbauen kann. So erfährt es in der Familie Geborgenheit, Vertrauen und emotionale Stabilität.  

Das Ziel dieser Hilfeform ist hier aus der Sicht des Kindes erreicht, da nun keine Kindeswohlgefährdung mehr herrscht und die Erziehungsbedingungen somit für das Kind von Grund auf verbessert werden.


Auch in meiner Arbeit musste ich bereits zwei Kinder auf diesem Weg begleiten. Es mag komisch klingen, aber oft hatte ich das Gefühl, dass der Weg für mich schwerer war, als für das Kind.
Die beiden waren vier und fünf Jahre alt und ich frage mich noch heute oft, wann der Moment kommt und sie fragen: "Wer bin ich? Wo komme ich her? Warum bin ich hier?"
Für mich steht bei dieser Arbeit die Empathie an oberster Stelle. Die Kinder zeigen ihre Wut nicht. Wie auch? Wie sollen sie es verstehen? Ich versuche zwischen den Zeilen zu lesen und ihr Denken bzw. ihre Gefühle über ihr Handeln zu erklären. Wichtig ist, dass sie in der Kita eine stabile und sichere Umgebung haben. Ihr Hafen sozusagen, zu dem sie immer wieder zurück kehren können!

Auf der Seite "Pädagogik von A - Z" stelle ich das Organigramm mit der Prüfungsreihenfolge "Hilfen zur Erziehung" sowie eine Übersicht zum § 33 KJHG zu Verfügung! 
#HilfeZurErziehung
Quellen:






Hg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Kinder- und Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch“, Berlin  Februar 2007

Hg. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung „Jugend in Berlin, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Empfehlung zur Umsetzung nach § 8 a SGB VIII“, Berlin 2007, 4. Auflage





[1] http://www.sgbviii.de/S58.html [Stand: 13.05.2010]
[2] JugR, Jugendrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co KG, München 2010 31. Auflage,
[3] JugR, Jugendrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co KG, München 2010 31. Auflage, Seite 30

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